Antwort Musik (selbst erstellt)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?
⇒ Sie wollen selbst erstellte Musik rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken.
Inhaltsübersicht
Musik ist urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt. Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering. Für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ist ein minimaler Gestaltungsspielraum ausreichend.
Zu den Musikwerken (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) gehören nicht nur Werke der klassischen Musik, wie beispielsweise Sinfonien oder Opern, sondern auch Werke aus dem Bereich der Rock-und Popmusik oder auch Schlager.
Die Qualität der Musikwerke ist nicht entscheidend. Auch einfache Kinderlieder oder Volkslieder können urheberrechtlich geschützt sein. Dagegen sind einzelne Töne oder Akkorde in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
Das Tonträgerherstellerrecht schützt als Leistungsschutzrecht die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung eines Labels oder eines Musikproduzenten. Das Leistungsschutzrecht betrifft die Herstellung eines Tonträgers, der zum Vertrieb geeignet ist. Der Leistungsschutz beginnt mit der erstmaligen Aufnahme auf einen Tonträger und der Verwertung (§ 85 UrhG).
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Musikwerkes. Es ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung oder Eintragung in einem Register - geknüpft.
Auch für die Entstehung von Leistungsschutzrechten gibt es keine formale Anforderung. Sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Musik, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Musik handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.
In diesen Fällen können Sie die Musik zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:
Bloße Ideen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen vielmehr einer konkreten Ausgestaltung. vorausgesetzt, die notwendige Schöpfungshöhe liegt vor. Wann die Ausgestaltung der Idee die ausreichende Schöpfungshöhe besitzt, ist im Einzelfall zu klären. Eine körperliche Fixierung durch Aufschreiben von Noten oder die Aufnahme des Musikwerkes ist für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich.
Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke können erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.
Wichtig: An Nationalhymnen besteht kein spezifisch amtliches Interesse. Sie sind deshalb kein "anderes amtliches Werk" und fallen nicht unter die Gemeinfreiheit.
Urheberrecht
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG).
Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer ist das Werk gemeinfrei und kann zustimmungsfrei für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule genutzt werden.
Leistungsschutzrecht
Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers erlischt 70 Jahren nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten öffentlichen Wiedergabe. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers (§ 85 Absatz 3 UrhG).
Weitere Informationen in der Wissensplattform
Begriffserklärungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.
Gemeinfreiheit
Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:
Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.
Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.
Miturheber
Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.