Antwort Urheberrecht (Bilder selbst erstellt)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?
⇒ Sie wollen selbst erstellte Bilder rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, welchen urheberrechtlichen Schutz Bilder haben.
Inhaltsübersicht
Im Folgenden stellen wir Ihnen für ausgewählte Arten von Bildern die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz vor:
Urheberrechtsschutz
Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei der fotografischen Umsetzung für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Alles was insoweit über eine rein technische fotografische Abbildung hinausgeht, eine zumindest geringfügige Gestaltung (z.B. Auswahl des Lichts, Auswahl des Bildausschnitts und der Perspektive) enthält und von einem anderen Fotografen zumindest anders aufgenommen worden wäre, stellt insoweit ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG).
Leistungsschutzrecht
Aber auch reine Schnappschüsse oder Fotografien, bei denen es auf eine möglichst realitätsgetreue Abbildung ankommt, wie z.B. simple Produktaufnahmen, sind, unabhängig von ihrer Qualität, also unabhängig davon, ob sie „individuell“ sind, als Lichtbilder (§ 72 UrhG), d.h. als sogenanntes Leistungsschutzrecht, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt.
Gemälde, Grafiken und Zeichnungen können als Werke der bildenden oder angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG), sofern die notwendige Gestaltungshöhe (§ 2 Absatz 2 UrhG) erreicht wird. Dazu können beispielsweise zwei- oder dreidimensionale Figuren, grafisch gestaltete Bildschirmschoner sowie sonstige Grafiken und Layoutelemente gehören. Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist, dass sich die Leistungen aus der Masse des Alltäglichen und Durchschnittlichen abheben und von der Individualität des Erstellers geprägt sind. Einfache Gebrauchs- und Werbegrafiken, einfache Tortendiagramme oder einfache Smileys erreichen in der Regel den urheberrechtlichen Schutz nicht.
Technische Zeichnungen (z. B. Konstruktionszeichnungen, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen), Landkarten und Stadtpläne können als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG). Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel nicht sehr hoch, sodass Sie von einem Urheberrechtsschutz ausgehen sollten.
Soweit Sie also beispielsweise eine Karte oder einen Kartenausschnitt für Ihre Lehrmaterialien verwenden wollen, sollten Sie in der Regel davon ausgehen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers verwendet werden sollten. Sie benötigen daher für die Nutzung eine entsprechende Lizenz.
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register - geknüpft. Das Urheberrecht an einer Fotografie entsteht beispielsweise in dem Moment, in welchem der Fotograf den Auslöser einer Kamera drückt.
Ein Urheberrecht entsteht auch unabhängig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ © Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).
Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Bildern, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Bilder handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.
In diesen Fällen können Sie Bilder zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:
Bloße Ideen und Konzepte genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen vielmehr einer konkreten Umsetzung, wie beispielsweise der Erstellung einer Fotografie, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.
Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke können erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.
Wichtig: Wenn Fotografien mit finanzieller staatlicher Unterstützung bzw. im Rahmen eines Dienstverhältnisses von Beamten oder Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes für wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. Lehrmaterialien staatlicher Einrichtungen angefertigt wurden, sind sie in der Regel kein amtliches Werk.
Urheberrecht
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und können zustimmungsfrei genutzt werden.
Leistungsschutzrechte
Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für Lichtbilder endet die Schutzdauer 50 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach seiner Herstellung (§ 72 UrhG).
Weitere Informationen in der Wissensplattform
Begriffserklärungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Urheberbezeichnung
Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B. © Name 2017
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.
Lizenz
Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Gemeinfreiheit
Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:
Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.
Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.
Miturheber
Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.