Filmmaterialien (vom Urheber überlassen)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?
- Sie wollen fremde, urheberrechtlich geschützte Filme oder Videos, die Sie individuell vom Urheber / Rechteinhaber erhalten haben, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken.
Lehrende greifen für ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule auf fremde Filme oder Videos zurück, die sie direkt vom Urheber / Rechteinhaber erhalten haben. Die Überlassung war mit der Erlaubnis verbunden, die Filme zu nutzen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Nutzung dieser Filme auch die „Rechte Dritter“, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- sowie Haus- und Eigentumsrechte.
Bitte lesen Sie hier weiter
Urheberrechtlicher Schutz
Hier bekommen Sie einen Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Filmen. Sie können nachlesen, was Sie bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Filmen in Ihren Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen bei der individuellen Überlassung durch den Urheber bzw. Rechteinhaber zu berücksichtigen haben.
Abgebildete Personen
An Filmen existieren häufig mehrere Rechte. Neben dem Recht des Urhebers am Film sind bei der Aufnahme von Personen auch deren Rechte zu beachten. Die abgebildeten Personen haben das Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht: Jeder Mensch hat das Recht darüber zu entscheiden, ob ein Bild, auf dem er abgebildet ist, veröffentlicht werden kann oder nicht. Hier können Sie nachlesen, was Sie bei der Verwendung von Personenaufnahmen beachten müssen.
Aufnahmen von Sachen und Gebäude
Wenn in Filmen oder Videos Sachen oder Gebäude zu sehen sind, können mehrere Rechte Dritter betroffen sein: Urheberrecht, Haus- und Eigentumsrechte und Persönlichkeitsrechte. Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, was bei der Einbindung solcher Aufnahmen zu berücksichtigen ist.
Begriffserklärungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Zitatrecht
§ 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers zum Zweck des Zitierens. An dieses Zitatrecht sind aber strenge gesetzliche Anforderungen gestellt. Wenn diese nicht erfüllt sind, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.