Antwort (in Lehrveranstaltungen zitieren)
Wie kann ich urheberrechtlich geschützte Materialien in Lehrveranstaltungen rechtssicher wiedergeben ?
⇒ Sie möchten urheberrechtlich geschützte Materialien in Lehrveranstaltungen rechtssicher zitieren oder verlinken.
Zitatrecht
Das Zitatrecht ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes. Es erlaubt, Materialien, die mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urheber / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.
Wichtig:
Für das rechtssichere Zitieren müssen die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sein!
Bitte folgen Sie den Fragen von Leitfrage 3, um herauszufinden, was beim rechtssicheren Zitieren zu beachten ist.
Verlinken von Inhalten
Wenn Sie die Voraussetzungen des Zitatrechts nicht erfüllen können, ist die Einbindung von fremden Inhalten durch einen klassischen Hyperlink oder Deep-Link möglich. Lesen Sie weiter, wenn Sie sich über das rechtssichere Verlinken von Bildern, Filmen, Texten und Musik informieren möchten.
Weitere Informationen in der Wissensplattform
Begriffserklärungen
Wiedergabe von Inhalten
z.B. Einbinden von Texten, Bildern, Audio- und Videosequenzen, Abspielen von Musik oder Filmen
Bildungseinrichtung
Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Schutzdauer
Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]
Datenbankwerk
Datenbankwerke genießen urheberrechtlichen Schutz. Datenbanken sind dann Datenbankwerke, wenn es sich durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts um persönliche geistige Schöpfungen eines Urhebers handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Dies ist gegeben, wenn die Sammlung in ihrer Struktur einen individuellen Charakter hat und es sich nicht um eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung handelt. Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Einzelelemente der Datenbank.
Datenbank
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Beispiele für eine Datenbank sind digitale wissenschaftliche Datenbanken, digitale Zeitschriftenarchive oder digitale Bibliothekskataloge. Gegenstand der Sammlung können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen.