Antwort Online-Material für Lehrende / Prüfer
Wie kann ich für Unterricht und Lehre urheberrechtlich geschützte Materialien rechtssicher online zur Verfügung stellen?
⇒ Sie wollen urheberrechtlich geschützte Materialien für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung online zur Verfügung stellen.
Inhaltsübersicht
- Ausnahmen zum Urheberrecht
- Öffentliche Zugänglichmachung für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung (§ 60a UrhG)
- Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b UrhG): Abgrenzung zu § 60a UrhG
- Wer darf online bereitstellen?
- Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen
- Nutzung nur zu nicht-kommerziellen Zwecken
- Umfang der Nutzung
- Welche Nutzungen sind nach § 60a UrhG nicht erlaubt?
- Datenbankwerke und Datenbanken
- Technische Schutzmaßnahmen
- Quellenangabe
- Änderungsverbot
- Vergütung
Nicht immer muss für die Nutzung fremder Materialien das Nutzungsrecht erworben werden. Gemeinfreie Werke können frei genutzt werden; sie können also auch online zur Verfügung gestellt werden. Zu den gemeinfreien Werken gehören Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist.
Auch eigene Werke können unbegrenzt online zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Urheber nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte einem Dritten, wie einem Verlag oder einer Bildagentur, übertragen hat. Wenn ein Dritter die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, kann der Urheber sein Werk nur in dem Umfang nutzen, wie jeder beliebige Dritte auch.
Bei fremden Werken ist die Nutzung im Rahmen der Schranken des Urheberrechts möglich. Dies gilt auch für Werke, die mit einer Open-Content-Lizenz (z.B. Creative Commons) veröffentlicht wurden. Wenn eine gesetzliche Schrankenbestimmung einschlägig ist, müssen eventuelle Nutzungseinschränkungen durch eine Open-Content-Lizenz nicht berücksichtigt werden. Die Schrankenbestimmungen werden Ihnen in den folgenden Abschnitten erläutert.
Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungsreinrichtungen, für ihre Lehrenden und Prüfer bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen und online öffentlich zugänglich zu machen. Damit ist der Abruf über das Internet oder Intranet gemeint. Urheberrechtlich geschützte Materialien dürfen damit auch für andere Lehrende und Prüfer außerhalb der jeweiligen Lehrveranstaltung erstellt und zugänglich gemacht werden, soweit sie an derselben Bildungseinrichtung tätig sind. Diese dürfen die Kopien wiederum in ihren Lehrveranstaltungen/Prüfungen benutzten. Der Zweck der Nutzung darf nicht kommerziell sein.
Wichtig ist, dass das Werk, von dem Kopien angefertigt werden, schon veröffentlicht ist. Veröffentlicht ist ein Werk gemäß § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine Veröffentlichung in digitalisierter Form im Internet ist dafür ausreichend. Unveröffentlichte Materialien, wie beispielsweise Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten, können nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu Unterrichtszwecken verwendet werden, da für diese Arbeiten keine Veröffentlichungspflicht besteht.
Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen. Sie dienen der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken und sind entsprechend gekennzeichnet (§ 60b Absatz 3 UrhG).
Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, die für eine solche Sammlung veröffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
Diese Schranke gilt für Personen, die die veröffentlichten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung nutzen wollen. Dies sind z.B. Verleger oder auch ein Hochschullehrer, der der Allgemeinheit eigene Unterrichts- und Lehrmedien anbieten möchte. Für die Nutzung von fremden Werken innerhalb der eigenen Bildungseinrichtung gilt § 60a UrhG.
Eine öffentliche Zugänglichmachung ist eine Nutzungshandlung. Diese muss durch Personen erfolgen, die eine institutionelle Verbindung zu der jeweiligen Bildungseinrichtung haben (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Lehrende können also für andere Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung Materialien online zur Verfügung stellen (§ 60a Absatz 1 Nr. 2 UrhG), die diese dann in ihrer eigenen Lehrveranstaltung nutzen (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG).
Zweck der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von veröffentlichten Werken für andere Lehrende und Prüfer derselben Bildungsreinrichtung muss die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre sein (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Neben der Nutzung in der Präsenzlehre ist auch die Nutzung für elektronisch gestütztes Lernen (E-Learning) oder für Fernunterricht über das Internet (Distance Learning) erlaubt. Es ist nicht erlaubt, die Werke nur zu Unterhaltungszwecken zu verwenden.
Die Online-Materialien können für folgende Nutzungen verwendet werden:
- Veranschaulichung des Unterrichts
- im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
- Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen
- Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.
Siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 36.
Die Nutzung eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre muss zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Institution durch die öffentliche Hand oder durch Private betrieben wird, sodass auch die Nutzung an einer privaten Hochschule erlaubt sein kann. Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn die Lehre auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dies ist z.B. der Fall bei entgeltpflichtigen Zertifikatskursen oder Weiterbildungsangeboten, mit denen Gewinn erzielt werden soll. Bei Gewinnabsicht können keine Kopien nach § 60a UrhG angefertigt werden.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt und verbreitet werden (§ 60a UrhG).
Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind
- Inhaltsverzeichnis,
- Vorwort,
- Einleitung,
- Hauptteil,
- Literaturverzeichnis,
- Namens- und Sachregister.
Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.
Vollständig genutzt werden dürfen (§ 60a Absatz 2 UrhG)
- Abbildungen,
- einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- Werke geringen Umfangs und
- vergriffene Werke.
Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung nach § 60a Absatz 2 UrhG gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.
Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedtext. Bei der Einschätzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).
Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).
Die Schrankenbestimmung von § 60a UrhG gilt nicht für die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzulässig, unter Berufung auf § 60a UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch öffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.
Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Persönlichkeitsrechte beachtet werden.
Das Erstellen von physischen Kopien von Musiknoten ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist verboten.
Wenn aber zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre digitale Kopien von Musiknoten erforderlich sind, dürfen diese erstellt und den Teilnehmern über das Internet öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 3 UrhG). Es dürfen also z.B. eingescannte Musiknoten in einen E-Learning-Kursraum wie Stud.IP eingestellt werden.
Kopien von Werken, die ausschließlich für den Schulunterricht geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erstellt und verbreitet werden (§ 60a Absatz 3 Nr. 2 UrhG).
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zulässig (§ 60a UrhG).
Bei Datenbanken ist ausschließlich die Vervielfältigung - nicht die Verbreitung - eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a UrhG (§ 87c Absatz 1 Nr. 3 UrhG) zulässig.
Wenn technische Schutzmaßnahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erstellt werden können, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielfältigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 8 UrhG). Ein solcher Anspruch entfällt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).
Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).
Das Werk, das für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre vervielfältigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 Absatz 1 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.
Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.
Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer Nähe zur Vervielfältigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gewährleistet wird.
Die Quellenangabe kann entfallen, wenn
- die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
- im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).
Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.
Das übernommene Werk darf nicht geändert werden.
Änderungen sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zulässig ist die Übersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die Änderung der Größe (Formatänderung) zulässig. Zudem sind diejenigen Maßnahmen gestattet, die das jeweilige Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).
Bei der Vervielfältigung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken (z.B. Texte, Reden) zulässig, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind (z.B. Zusammenfassungen; § 62 Absatz 4 Satz 1 UrhG). Diese Änderungen müssen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden, ansonsten bedürfen sie der Einwilligung des Rechteinhabers (§ 62 Absatz 4 Satz 4 UrhG.
Weitergehende Änderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Nutzung von Vervielfältigungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
Für die öffentliche Zugänglichmachung über § 60a UrhG hat der Rechtsinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.
Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Geräte- und Speichermedien- und Gerätebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Geräten und Speichermedien.
Vergütungsfrei ist die öffentliche Wiedergabe (§ 15 Absatz 2 UrhG) für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 UrhG mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung. Im Rahmen von Präsenzveranstaltungen ist also das Abspielen von Musik oder die Nutzung von Fotografien in Präsentationen vergütungsfrei.
Weitere Informationen in der Wissensplattform
Begriffserklärungen
Vervielfältigung
z.B. Fotokopien aus Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder Download von Dateien aus dem Internet
Bildungseinrichtung
Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Schutzdauer
Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.
Gemeinfreiheit
Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:
Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.
Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Open Access
Open Access ist der unbeschränkte und kostenlose Zugang zu wissenschaftlicher Information. Autoren können also wissenschaftliche Artikel in einer Open Access-Zeitschrift oder einem Open Access-Verlag mit einer Open Content-Lizenz veröffentlichen. Bei Open Access-Publikationen räumen die Urheber bzw. Rechteinhaber allen Nutzern unwiderruflich das freie, weltweite Zugangsrecht zu diesen Veröffentlichungen.
Creative Commons Lizenz
CC-Lizenzen sind Standard-Lizenzverträge, mit denen Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur kostenlosen Nutzung für alle freigeben können.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]
Datenbank
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Beispiele für eine Datenbank sind digitale wissenschaftliche Datenbanken, digitale Zeitschriftenarchive oder digitale Bibliothekskataloge. Gegenstand der Sammlung können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen.
Datenbankwerk
Datenbankwerke genießen urheberrechtlichen Schutz. Datenbanken sind dann Datenbankwerke, wenn es sich durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts um persönliche geistige Schöpfungen eines Urhebers handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Dies ist gegeben, wenn die Sammlung in ihrer Struktur einen individuellen Charakter hat und es sich nicht um eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung handelt. Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Einzelelemente der Datenbank.