Antwort (Nutzung durch Dritte)

Wie kann ich für die wissenschafliche Forschung urheberrechtlich geschützte Materialien rechtssicher nutzen?

⇒ Dritte möchten urheberrechtlich geschützte Materialien zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung nutzen.

Zusammenfassung

Wenn einzelne Dritte die Qualität von wissenschaftlicher Forschung überprüfen müssen, kann die Schrankenbestimmung von § 60c UrhG zur Anwendung kommen. Diese erlaubt die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material in einem Umfang von bis zu 15% des Gesamtwerkes.

Bei der Anwendung dieser auf den ersten Blick einfachen Regel gibt es einige Details zu beachten, die Ihnen im folgenden Text erläutert werden.



Nicht immer muss für die Nutzung fremder Materialien das Nutzungsrecht erworben werden. Gemeinfreie Werke können frei genutzt werden; die Erstellung von Kopien ist somit nicht begrenzt. Zu den gemeinfreien Werken gehören Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

Auch für eigene Werke können unbegrenzt Kopien erstellt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht einem Dritten, wie einem Verlag oder einer Bildagentur, übertragen hat. Wenn ein Dritter die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, kann der Urheber sein Werk nur in dem Umfang nutzen, wie jeder beliebige Dritte auch.

Bei fremden Werken ist die Nutzung im Rahmen der Schranken des Urheberrechts möglich. Dies gilt auch für Werke, die mit einer Open-Content-Lizenz (z.B. Creative Commons) veröffentlicht wurden. Wenn eine gesetzliche Schrankenbestimmung einschlägig ist, müssen eventuelle Nutzungseinschränkungen durch eine Open-Content-Lizenz nicht berücksichtigt werden. Die Schrankenbestimmungen werden Ihnen in den folgenden Abschnitten erläutert.

Es kann notwendig sein, dass einzelne Dritte die Qualität von wissenschaftlicher Forschung überprüfen müssen. Für diesen Personenkreis kann § 60c Absatz 1 Nr. 2 UrhG zur Anwendung kommen. Er erlaubt ihnen, bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen und online öffentlich zugänglich zu machen. Es dürfen sowohl veröffentlichte, als auch unveröffentlichte Werke genutzt werden.

Veröffentlicht“ ist ein Werk gemäß § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, wobei auch eine Veröffentlichung in digitalisierter Form im Internet ausreichend ist.

Unveröffentlichte Werke dürfen nicht gegen den Willen des Rechteinhabers erstveröffentlicht werden.

Die Schrankenbestimmung von § 60c Absatz 1 Nr. 2 UrhG ist an einzelne Dritte adressiert, die die Qualität wissenschaftlicher Forschung überprüfen wollen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von sogenannten Peer Reviews vor Veröffentlichungen oder vor Preisvergaben erfolgen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die den Zugriff von unberechtigten Personen auf die Werke verhindern (siehe hierzu auch den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 39).

Folgende Personengruppen kommen für die Nutzung in Frage:

  • Mitarbeiter von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen wie Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Forschung
  • Personen, die sich über den Stand der Wissenschaft unterrichten wollen, wie z.B. Studierende im Rahmen von Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten
  • Unternehmer, Freiberufler und sonstige Privatpersonen, die wissenschaftlich tätig sind, z.B. im Rahmen des Verfassens eines Artikels für eine Fachzeitschrift.

Die Nutzungshandlungen dürfen auch von einem Dritten vorgenommen werden, der selbst keine Forschungszwecke verfolgt. Die Kopien kann also auch ein Mitarbeiter oder ein Copy-Shop anfertigen.

Die Nutzung eines Werkes zur wissenschaftlichen Forschung darf nur zu nicht kommerziellen Zwecken erfolgen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Institution, an der geforscht wird, gewinnorientiert oder gemeinnützig ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Ausrichtung der Forschungstätigkeit kommerziell ist. Auf die Quelle der Finanzierung kommt es nicht an, sodass auch die Forschung, die an öffentlichen Hochschulen stattfindet und über private Drittmittel finanziert wird, unter die Erlaubnis des § 60c Absatz 2 UrhG fallen kann.

Auch die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse über einen Verlag führt das ebenfalls in der Regel nicht dazu, dass die zugrundeliegende Forschung als kommerziell einzuordnen ist. Dies gilt auch, wenn die Publikation des Wissenschaftlers vergütet wird.

Eine kommerzielle Forschung liegt hingegen dann vor, wenn ein Unternehmen Forschung betreibt und die Forschungsergebnisse kommerziell vermarktet (siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 39).

Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 60c Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Dabei ist es unerheblich, ob das Werk z.B. in einer Bibliothek ausleibar ist oder gekauft werden kann.

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollständig genutzt werden dürfen (§ 60c Absatz 3 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedertext. Bei der Einschätzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung von § 60c UrhG gilt nicht für die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60c Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Auch die spätere öffentliche Zugänglichmachung von Aufnahmen ist nicht erlaubt. Es ist damit unzulässig, unter Berufung auf § 60c UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch öffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Persönlichkeitsrechte beachtet werden.

Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zulässig (§ 60c Absatz 1 UrhG).

Bei Datenbanken ist die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank für die nicht-kommerzielle, eigene wissenschaftliche Forschung zulässig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 2 UrhG). Die öffentliche Zugänglichmachung einer Datenbank ist nicht erlaubt.

Wenn technische Schutzmaßnahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung erstellt werden können, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielfältigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 10 UrhG). Ein solcher Anspruch entfällt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung vervielfältigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer Nähe zur Vervielfältigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gewährleistet wird.

Eine Ausnahme zur Quellenangabe besteht nur, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht geändert werden.

Änderungen sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zulässig ist die Übersetzung von Texten, wenn es für den Forschungszweck erforderlich ist (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die Änderung der Größe (Formatänderung) zulässig. Zudem sind diejenigen Maßnahmen gestattet, die das jeweilige Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Die für die Nutzung für  Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für die wissenschaftliche Forschung.

Weitergehende Änderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielfältigungen für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung über § 60c UrhG hat der Rechteinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Geräte- und Speichermedien- und Gerätebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Geräten und Speichermedien.


Begriffserklärungen

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Open Access

Open Access ist der unbeschränkte und kostenlose Zugang zu wissenschaftlicher Information. Autoren können also wissenschaftliche Artikel in einer Open Access-Zeitschrift oder einem Open Access-Verlag mit einer Open Content-Lizenz veröffentlichen. Bei Open Access-Publikationen räumen die Urheber bzw. Rechteinhaber allen Nutzern unwiderruflich das freie, weltweite Zugangsrecht zu diesen Veröffentlichungen.

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Open Content

Open Content sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung erlaubt und erwünscht ist. Die für Open Content verwendeten Lizenzen sind Standardlizenzen, die online verfügbar sind. Die Lizenzen sind leicht verständlich und die rechtlichen Regelungen sind weniger komplex als das Urheberrecht.

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Creative Commons Lizenz

CC-Lizenzen sind Standard-Lizenzverträge, mit denen Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur kostenlosen Nutzung für alle freigeben können.

[Thema 11: Open Content]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Datenbankwerk

Datenbankwerke genießen urheberrechtlichen Schutz. Datenbanken sind dann Datenbankwerke, wenn es sich durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts um persönliche geistige Schöpfungen eines Urhebers handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Dies ist gegeben, wenn die Sammlung in ihrer Struktur einen individuellen Charakter hat und es sich nicht um eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung handelt. Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Einzelelemente der Datenbank.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Beispiele für eine Datenbank sind digitale wissenschaftliche Datenbanken, digitale Zeitschriftenarchive oder digitale Bibliothekskataloge. Gegenstand der Sammlung können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]