Antwort: Aufzeichnung (Rechte Teilnehmender)

Wie können Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und veröffentlicht werden?

⇒ Sie interessieren sich für die Urheberrechte bei der Aufzeichnung und Veröffentlichung einer Lehrveranstaltung.

Zusammenfassung

Lehrveranstaltungen können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein. Deshalb ist für die Aufzeichnung und die Veröffentlichung von z.B. Vorlesungen die Zustimmung des vortragenden Urhebers bzw. des Rechteinhabers notwendig.



An Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Vorlesungen, besteht in der Regel ein Urheberrecht. Sie sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Für die Aufzeichnung und die Veröffentlichung im Internet ist die Zustimmung des vortragenden Urhebers bzw. des Rechteinhabers notwendig.

Neben dem gesprochenen Wort werden in Lehrveranstaltungen auch Lehrmaterialien verwendet, wie z.B. Präsentationen. Diese enthalten in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke wie Texte, Fotos, Grafiken und Zeichnungen. Auch für sie ist die Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers hinsichtlich der Aufzeichnung und Veröffentlichung nötig.

Nicht vom Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre gemäß § 60 a UrhG umfasst, ist die Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich  vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60 a Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG). Es ist damit beispielsweise unzulässig, Live-Veranstaltungen, wie auch öffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden bzw. live zu streamen unter Berufung auf § 60 a UrhG. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. 

§ 60a Absatz 3 Satz 2 stellt die Ausnahme aber unter die Bedingung, dass Lizenzen für die Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind und am Markt eine Lizenz für die jeweilige Nutzung erworben werden kann. Eine Lizenz ist schon dann verfügbar, wenn die jeweiligen Rechteinhaber Angebote zum Abschluss von Lizenzverträgen machen, der tatsächliche Vertragsschluss hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 60a Absatz 3 Satz 1 UrhG.

Die angebotenen Lizenzen müssen allerdings auch geeignet sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die festgelegten Nutzungen erlauben und außerdem den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, entsprechen und die in Absatz 3Satz 1. Nr. 1–3 UrhG genannten Nutzungen gestatten.

Nicht vom Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung der Nutzung für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG) umfasst, ist die Vervielfältigung eines Werkes durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger, während das Werk öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird und es später öffentlich zugänglich zu machen (§ 60 c Absatz 4 UrhG). Es ist damit beispielsweise unzulässig Live-Veranstaltungen, wie z.B. auch öffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden bzw. live zu streamen unter Berufung auf § 60 c UrhG. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. 

§ 53 Absatz 1 UrhG ist eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts für den privaten Gebrauch. Diese erlaubt aber nicht, öffentliche Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Dies bedeutet, dass für die Aufzeichnung von Hochschulvorlesungen und andere öffentliche Lehrveranstaltungen die Einwilligung des Vortragenden (Rechteinhaber) notwendig ist.

Wann ist eine Lehrveranstaltung öffentlich? Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern, bei denen sich die Studierenden nur oberflächlich „vom Sehen“ kennen, gelten als öffentliche Veranstaltungen. Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen nicht-öffentlich sind, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. 


Begriffserklärungen

Bildungseinrichtung

Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]