Antwort: Aufzeichnung (Persönlichkeitsrechte)
Wie können Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und veröffentlicht werden?
⇒ Sie interessieren sich für die Persönlichkeitsrechte des Vortragenden bei der Aufzeichnung und Veröffentlichung einer Lehrveranstaltung.
Bei der Aufzeichnung und Veröffentlichung einer Lehrveranstaltung ist neben dem Urheberrecht immer auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen.
Verfassungsrechtlich leitet sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit ab (Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 2 Absatz 1 GG). Im Zusammenhang mit der Aufzeichnung und Veröffentlichung von Lehrveranstaltungen sind insbesondere das Recht am gesprochenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten. Diese setzen in der Regel die Einwilligung der Vortragenden in die Aufnahme und Veröffentlichung ihrer Lehrveranstaltungen voraus.
Das Recht am eigenen Wort ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es erstreckt sich auf die von einer Person gesprochenen, geschriebenen oder auf sonstige Weise geäußerten Worte und umfasst die Befugnis, selbst zu entscheiden, ob der Inhalt einem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
Vortragende können deshalb entscheiden, ob sie die Aufnahme und Veröffentlichung ihrer Hochschulvorlesung erlauben. Bild- bzw. Tonmitschnitte, die ohne Einwilligung des Vortragenden angefertigt und genutzt werden, verletzten das Recht am eigenen Wort und sind unzulässig.
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG).
Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt voraus, dass eine Person auf dem Bild erkennbar ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass das Gesicht der Person zu erkennen ist. Für die Erkennbarkeit ist es ausreichend, wenn Freunde, Bekannte oder Familienangehörige die Person identifizieren können.
Bei Vortragenden in einer Lehrveranstaltung ist eine solche Erkennbarkeit in der Regel gegeben. Eine Einwilligung in die Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lehrveranstaltung ist deshalb erforderlich.
Das KUG sieht aber auch gesetzliche Ausnahmen vor, bei denen keine Einwilligung der abgebildeten Person notwendig ist. Eine solche Ausnahme ist die Abbildung von Personen der Zeitgeschichte. Von diesen können ohne deren Einwilligung Bildnisse hergestellt werden. Personen der Zeitgeschichte sind solche, an denen die Öffentlichkeit ein besonderes, gesteigertes Interesse hat, wie aufgrund ihrer Tätigkeit oder eines besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses.
Im Kontext der Hochschule bedeutet dies: Wenn ein berühmter Wissenschaftlicher in einer Lehrveranstaltung vorträgt, können von ihm Bildnisse angefertigt werden.
Film- und Tonaufnahmen des Vortragenden einer Lehrveranstaltung unterliegen nicht nur dem Kunsturhebergesetz (KUG), sondern als personenbezogene Daten auch dem Datenschutzrecht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 4 Nr. 1, 1. Halbsatz Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der von der Datenverarbeitung Betroffene hat seine Einwilligung dazu gegeben. Wenn ein Erlaubnistatbestand nach Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO vorliegt, ist die Einwilligung der betroffenen Person nicht notwendig.
In die Aufzeichnung und Veröffentlichung von Lehrveranstaltungen muss der abgebildete Vortragende deshalb grundsätzlich einwilligen.
Weitere Informationen zum Datenschutzrecht finden Sie bei Thema 13.
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Begriffserklärungen
Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.