Antwort: Aufzeichnung (Rechte Vortragender)

Wie können Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und veröffentlicht werden?

⇒ Sie interessieren sich für die Urheberrechte des Vortragenden bei der Aufzeichnung und Veröffentlichung einer Lehrveranstaltung.

Zusammenfassung

Lehrveranstaltungen können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein. Deshalb ist für die Aufzeichnung und die Veröffentlichung von z.B. Vorlesungen die Zustimmung des vortragenden Urhebers bzw. des Rechteinhabers notwendig.

Lehrmaterialien enthalten in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke. Auch für diese ist die Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers hinsichtlich der Aufzeichnung und Veröffentlichung nötig.



An Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Vorlesungen, besteht in der Regel ein Urheberrecht. Sie sind als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Für die Aufzeichnung und die Veröffentlichung im Internet ist die Zustimmung des vortragenden Urhebers bzw. des Rechteinhabers notwendig.

Neben dem gesprochenen Wort werden in Lehrveranstaltungen auch Lehrmaterialien verwendet, wie z.B. Präsentationen. Diese enthalten in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke wie Texte, Fotos, Grafiken und Zeichnungen. Auch für sie ist die Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers hinsichtlich der Aufzeichnung und Veröffentlichung nötig.

Angestellte Urheber haben nicht immer auch die Nutzungsrechte an ihren Werken. Bei Werken, die im Rahmen eines Angestellten- oder Dienstverhältnisses geschaffen werden, werden die ausschließlichen Nutzungsrechte dem Arbeitgeber oder Dienstherrn ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumt (§ 43 UrhG). Der Urheber kann dann über seine Nutzungsrechte nicht mehr verfügen.

Im Hochschulbereich können aber andere Grundsätze gelten. Hier hängt die Ausübung der Nutzungsrechte davon ab, welche Tätigkeit im Angestellten- oder Dienstverhältnis ausgeübt wird.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie bei Leitfrage 1.

Ordentliche Professoren, Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Hochschuldozenten und Lehrbeauftragte arbeiten weisungsfrei und eigenverantwortlich. Aufgrund der im Grundgesetz garantierten Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Absatz 3 GG) gehören ihnen sämtliche Rechte an ihren urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. von ihnen erstellte Lehrmaterialien oder Studienmodule, ausschließlich und persönlich. Dies gilt auch für Hochschullehrer an nicht-staatlichen Hochschulen.

Hieraus folgt, dass die Hochschullehrer nicht verpflichtet sind, den Hochschulen ein Recht zur Verfilmung und Verwertung an den von ihren erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen einzuräumen. Möchte die Hochschule ein Recht zur Aufzeichnung und Veröffentlichung einer Lehrveranstaltung erwerben, ist ein gesonderter  Lizenzvertrag mit dem Hochschullehrer abzuschließen.

Wissenschaftliche Mitarbeiter unterstehen im Rahmen eines Angestellten- und Dienstverhältnisses in der Regel der fachlichen Verantwortung eines Hochschullehrers. Sie handeln deshalb weisungsgebunden.

Zwar steht ihnen das Urheberrecht an den von ihnen geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken zu, doch werden die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber / Dienstherrn  zur Nutzung und Verwertung eingeräumt (§ 43 UrhG). Die Rechtseinräumung erfolgt an die Hochschule als Dienstherrn und nicht an den jeweiligen Professor. Demnach wäre die Hochschule berechtigt, Lehrmaterialien zu verwenden und die Lehrveranstaltung aufzuzeichnen und beispielsweise im Internet zu veröffentlichen. Nach dem Persönlichkeitsrecht ist aber die ausdrückliche Einwilligung des Vortragenden erforderlich.

Wenn keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden, gilt die gesetzliche Auslegungsregel des § 88 UrhG, wonach dem Filmhersteller das ausschließliche Recht eingeräumt wird, das Werk zur Herstellung einer Filmaufzeichnung und auf alle Nutzungsarten zu nutzen.


Die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gelten nicht für die Aufnahme öffentlicher Lehrveranstaltungen. Es muss also immer die Einwilligung des Rechteinhabers eingeholt werden.

§ 60a UrhG ist eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts. Diese erlaubt die Nutzung von Werken für Unterricht und Lehre. Sie gilt aber nicht für die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60a Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzulässig, unter Berufung auf § 60a UrhG öffentliche Hochschulvorlesungen mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Persönlichkeitsrechte beachtet werden.

§ 60c UrhG ist eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts. Diese erlaubt die Nutzung von Werken für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung. Sie gilt aber nicht für die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60c Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Es ist damit unzulässig, unter Berufung auf § 60c UrhG öffentliche Hochschulvorlesungen mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Persönlichkeitsrechte beachtet werden.

§ 53 Absatz 1 UrhG ist eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts für den privaten Gebrauch. Diese erlaubt aber nicht, öffentliche Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Dies bedeutet, dass für die Aufzeichnung von Hochschulvorlesungen und andere öffentliche Lehrveranstaltungen die Einwilligung des Vortragenden (Rechteinhaber) notwendig ist.

Wann ist eine Lehrveranstaltung öffentlich? Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern, bei denen sich die Studierenden nur oberflächlich „vom Sehen“ kennen, gelten als öffentliche Veranstaltungen. Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Persönlichkeitsrechte beachtet werden.

Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Materialien im Rahmen Ihrer Lehrveranstaltung wiedergeben, sollten Sie darauf achten, nicht die Rechte Dritter zu verletzen.

Die Nutzung fremder Werke ohne die ansonsten notwendige Einwilligung des Rechteinhabers gestatten die sogenannten Schranken des Urheberrechts. Die jeweiligen Voraussetzungen dafür werden Ihnen im Folgenden erläutert:

§ 60a Absatz 1 UrhG ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung für Unterricht und Lehre. Im Rahmen dieser Schranke ist es Bildungseinrichtungen erlaubt, zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre urheberrechtlich geschütztes Material in einem gewissen Umfang ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Der Zweck der Nutzung muss nicht-kommerziell sein.

Wenn Sie sich zu diesem Thema weiter informieren möchten, gehen Sie bitte zu Leitfrage 4.

§ 52 UrhG ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung, die es jedem gestattet, veröffentlichte Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich wiederzugeben. Wenn der Zweck der Wiedergabe fremder Werke nicht die Veranschaulichung von Unterricht und Lehre ist, könnte diese Schranke zur Anwendung kommen.

Wenn Sie sich zu diesem Thema weiter informieren möchten, gehen Sie bitte zu Leitfrage 4.

Das Zitatrecht ermöglicht unter den Voraussetzungen des § 51 UrhG eine kostenfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Das Zitieren kann die Einbindung von Texten, Bildern, Audio- und Videosequenzen in Präsentationsfolien zu Lehrveranstaltungen sein oder auch das Setzen von Links.

Wenn Sie sich zu diesem Thema weiter informieren möchten, gehen Sie bitte zu Leitfrage 3.


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Bildungseinrichtung

Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]