Bildmaterialien (aus Internet, Fachbuch)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?
- Sie wollen fremde, urheberrechtlich geschützte Bilder aus dem Internet oder aus Lehrbüchern /Fachaufsätzen rechtssicher in Lehrmaterialien bzw.Studienmodulen zitieren oder verlinken.
Viele Lehrende greifen für ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen auf fremde Bilder zurück. Bitte berücksichtigen Sie bei der Nutzung dieser Bilder die „Rechte Dritter“. Insbesondere Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte werden bei einer unberechtigten Nutzung verletzt.
Bitte lesen Sie hier weiter
Urheberrechtlicher Schutz
Hier bekommen Sie einen Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Bildern. Sie können nachlesen, unter welchen Voraussetzungen des Zitatrechts Bilder vergütungsfrei und ohne Zustimmung des Urhebers / Rechteinhabers in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden bzw. verlinkt werden können.
Abgebildete Personen
An Fotografien existieren häufig mehrere Rechte. Neben dem Recht des Urhebers am Bild sind bei der Nutzung von Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, auch die Rechte der abgebildeten Personen zu beachten. Die abgebildeten Personen haben das Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht: Jeder Mensch hat das Recht darüber zu entscheiden, ob ein Bild, auf dem er abgebildet ist, veröffentlicht werden kann oder nicht. Hier können Sie nachlesen, was Sie bei der Verwendung eines Bildes, auf dem Personen abgebildet sind, beachten müssen.
Bilder, auf denen Sachen und Gebäude abgebildet sind
Wenn auf Bildern Sachen oder Gebäude zu sehen sind, können mehrere Rechte Dritter betroffen sein: Urheberrecht, Haus- und Eigentumsrechte und Persönlichkeitsrechte. Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, was bei der Einbindung solcher Bilder zu berücksichtigen ist.
Begriffserklärungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.
Zitatrecht
§ 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers zum Zweck des Zitierens. An dieses Zitatrecht sind aber strenge gesetzliche Anforderungen gestellt. Wenn diese nicht erfüllt sind, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.