Bildmaterialien (selbst erstellt)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?
- Sie haben Bilder selbst erstellt und möchten diese rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken.
Viele Lehrende verwenden für ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule selbst erstellte Bilder. Bei selbst erstellten Bildern sind Sie der Urheber. Wenn Sie die Bilder aber im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geschaffen haben, hat in der Regel der Arbeitgeber oder Dienstherr die Nutzungsrechte. Nur wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen oder der Urheber eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt, hat der Urheber auch die Nutzungsrechte.
Auch wenn Sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten, wie einen Verlag oder eine Bildagentur, übertragen haben, können Sie die Bilder nur in dem Umfang nutzen, wie jeder andere Dritte auch. Hier sind also die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts zu beachten.
Um Rechtsverletzungen zu vermeiden, müssen auch die „Rechte Dritter“ beachtet werden. Dies sind insbesondere die Persönlichkeitsrechte bei abgebildeten Personen, Sachen und Gebäuden.
Bitte lesen Sie hier weiter
Urheberrechtlicher Schutz
Hier bekommen Sie einen Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Bildern.
Abgebildete Personen
An Fotografien existieren häufig mehrere Rechte. Neben dem Recht des Urhebers am Bild sind bei der Nutzung von Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, auch die Rechte der abgebildeten Personen zu beachten. Die abgebildeten Personen haben das Recht am eigenen Bild und das Datenschutzrecht: Jeder Mensch hat das Recht darüber zu entscheiden, ob ein Bild, auf dem er abgebildet ist, veröffentlicht werden kann oder nicht. Hier können Sie nachlesen, was Sie bei der Verwendung eines Bildes, auf dem Personen abgebildet sind, beachten müssen.
Bilder, auf denen Sachen und Gebäude abgebildet sind
Wenn auf Bildern Sachen oder Gebäude zu sehen sind, können mehrere Rechte Dritter betroffen sein: Urheberrecht, Haus- und Eigentumsrechte und Persönlichkeitsrechte. Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, was bei der Einbindung solcher Bilder zu berücksichtigen ist.
Begriffserklärungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).