Aufzeichnung: Rechte des Vortragenden

Wie können Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und veröffentlicht werden?

  • Sie interessieren sich für die Rechtssituation des Vortragenden bei der Aufzeichnung und Veröffentlichung einer Lehrveranstaltung.

Lehrveranstaltungen können während der Präsenzveranstaltung aufgezeichnet werden oder es kann eine Studioaufnahme angefertigt werden. In beiden Fällen sind das Urheberrecht und die Persönlichkeitsrechte zu beachten.

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Urheberrecht
Hier bekommen Sie einen Überblick, welche Belange des Urheberrechts bei der Aufzeichnung einer Lehrveranstaltung beachtet werden müssen.

Persönlichkeitsrechte
Hier bekommen Sie einen Überblick, welche Persönlichkeitsrechte bei der Aufzeichnung einer Lehrveranstaltung betroffen sind.

Begriffserklärungen

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.

[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]