Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
i.a.R. (mindestens) acht Lehrveranstaltungen zu besuchen sind. Die Pflichtmodule sind nach § 29 Abs. 2 PrüfO obligatorisch, müssen also zwingend besucht werden. Sie umfassen nach § 12 Abs. 3 StudO mindestens [...] Schwerpunktbereich „Grundlagen des Rechts“ für alle anderen Schwerpunktbereiche verpflichtend zu besuchen ist. Prüfungsvorleistungen sind demgegenüber nach § 31 Abs. 2 PrüfO in nur fünf Lehrveranstaltungen [...] obligatorischen Pflichtmodulen weitere vier Wahlpflichtmodule, die i.R.d. Schwerpunktbereichsstudiums besucht wurden. Ob in diesen Modulen eine Prüfungsvorleistung erbracht wurde, ist unerheblich und muss auf