Nachteilsausgleich beim Erbringen der studiengangsspezifischen Voraussetzungen

Für einige Studiengänge müssen bereits vor Studiumbeginn bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten nachgewiesen werden. Zu diesen studiengangsspezifischen Voraussetzungen gehören z.B. Vorpraktika oder Sprachkenntnisse. Wenn Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung diese Voraussetzungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Wird dieser bewilligt, können die studiengangsspezifische Voraussetzungen alternativ in anderer Form nachgewiesen werden. Der Nachteilsausgleich bei studiengangsspezifischen Voraussetzungen bezieht sich auf die Form der zu erbringenden Leistung, die Qualitätsanforderungen bleiben davon unberührt. Es handelt sich also nicht um eine Vereinfachung der Voraussetzung, sondern um eine Änderung der Rahmenbedingungen für den Nachweis.

Diese Regelung gilt ausschließlich für grundständige Studiengänge, also für Bachelorstudiengänge und Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung) und nicht für Masterstudiengänge.

 

Wie stellt man einen Antrag?

  • Für die Antragstellung benötigen Sie Ihre Bewerbungsnummer. Sie müssen sich also zuerst über das moin-Portal auf einen Studienplatz bewerben.
  • Die Antragstellung muss möglichst früh, spätestens bis zum Bewerbungsfristende erfolgen.
  • Der unterschriebene Antrag muss per Post oder persönlich im Sekretariat für Studierende eingereicht werden.
  • In Ihrem Antrag machen Sie in Ihren eigenen Worten glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage sind, die studiengangsspezifischen Voraussetzungen in der vorgesehenen Form zu erbringen. Dazu ist zusätzlich die Vorlage einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Bescheinigung notwendig.
  • Machen Sie in Ihrem Antrag konkrete Vorschläge, wie Sie die geforderten studiengangsspezifischen Voraussetzungen in einer alternativen Form nachweisen wollen. Diese sollten Sie im Vorfeld mit dem Praxisbüro des zuständigen Fachbereichs (bei Praktika) oder mit dem Sprachenzentrum (bei Sprachnachweisen) abstimmen.
  • Sobald über Ihren Antrag entschieden wurde, werden Sie per Email informiert. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie darüber einen Bescheid.
  • Die Frist für den Nachweis der studiengangsspezifischen Voraussetzungen (ggf. in alternativen Form bei Bewilligung eines Nachteilsausgleiches) wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt. Werden die studiengangsspezifischen Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt keine Immatrikulation.

Formular Antrag Nachteilsausgleich studiengangsspezifische Voraussetzungen (pdf)

Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen

  • Die Bescheinigung soll möglichst vom/von der behandelnden Arzt/Ärztin oder Therapeuten/Therapeutin (mit Approbation) ausgestellt werden. Dies kann ein Facharzt/eine Fachärztin, aber auch ein Hausarzt/eine Hausärztin sein.
  • Das ärztliche Gutachten soll auch für medizinische Laien nachvollziehbar darstellen, welche Einschränkungen vorliegen. Die Nennung der genauen Diagnose oder Krankengeschichte ist nicht notwendig. Es sollen aber möglichst genau die Symptome beschrieben werden, die zu einer Beeinträchtigung bei der Erbrungen der studiengangsspezifischen Voraussetzungen führen. Die Bescheinigung kann auch Lösungsvorschläge für einen konkreten Nachteilsausgleich enthalten.
  • Diagnostische Tests wie z.B. bei einer Lese-Rechtschreibstörung sollten nicht älter als 5 Jahre sein.