Bremer Rahmenbedingungen
Besoldung von Professor*innen
In Bremen ist die Besoldung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Besoldungsgruppen W durch das Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) festgelegt.
Grundgehalt
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 betragen aktuell (BremBesG §27, Anlage 3, gültig ab 01. November 2024):
- W1: 5.134,34 €
- W2: 5.817,34 €
- W3: 6.991,94 €
Zulage für W1-Professor*innen
Professor*innen der Besoldungsgruppe W 1 erhalten neben dem Grundgehalt und ggf. Familienzuschlag nach der positiven Zwischenevaluation eine gesetzlich festgelegte monatliche Zulage in Höhe von derzeit 260 € (BremBesG § 50).
Berufungsleistungsbezüge
Im Rahmen der Berufungsverhandlungen können in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem Grundgehalt Berufungsleistungsbezüge vereinbart werden, die aufgrund eines besonderen Anforderungsprofils vergeben werden (vgl. § 3 BremHLBV). Berufungsleistungsbezüge werden mindestens in Höhe des Mindestleistungsbezugs von derzeit 798,41 € gewährt (vgl. BremBesG § 28 Abs. 2).
Berufungsleistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Sie werden in der Regel als laufende monatliche Zahlungen gewährt. Mit der Gewährung kann entschieden werden, dass sie an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
Familienzuschlag
Der Familienzuschlag ist nicht verhandelbar, sondern richtet sich nach dem familiären Status.
Besondere Leistungsbezüge
Für Professor*innen der Universität Bremen in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 besteht die Möglichkeit, am Vergabeverfahren für besondere Leistungsbezüge teilzunehmen. Besondere Leistungsbezüge können aufgrund besonderer Leistungen in der Forschung, der Lehre, der Weiterbildung und bei der Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind, gewährt werden. Das Verfahren zur Vergabe von besonderen Leistungsbezüge ist in der Ordnung der Universität Bremen für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen („Leistungsbezügeordnung“) geregelt. Da es sich um ein Antragsverfahren handelt können besondere Leistungsbezüge nicht im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen ausgehandelt werden. Im Rahmen der Berufungsverhandlungen wird auf den Zeitpunkt hingewiesen, zu dem sich Neuberufene erstmalig um Leistungsbezüge für besondere Leistungen bewerben können.
Bei der Beantragung von besonderen Leistungsbezügen beachten Sie bitte §§ 2, 3 und 4 der Leistungsbezügeordnung der Universität Bremen. Das Personaldezernat stellt Ihnen darüber hinaus gerne weiterführende Hinweise zum Antragsverfahren zur Verfügung. Im internen Bereich finden Sie darüber hinaus das Antragsformular:
Intern - Universität Bremen (uni-bremen.de)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Katja Graf, die Leiterin des Referats 21 - Beamtenrecht / Hochschullehrerrecht / Berufungsangelegenheiten.
Bleibeleistungsbezüge
Im Rahmen von Bleibeverhandlungen können Bleibeleistungsbezüge gewährt werden (vgl. § 3 BremHLBV). Die Gewährung von Bleibeleistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorinnen und Professoren das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht haben. Weitere Informationen zum Thema Bleibeverhandlungen können Sie hier finden.
Funktionsleistungsbezüge
Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung, können Funktionsleistungsbezüge für die Dauer der Wahrnehmung der besonderen Aufgaben gewährt werden (vgl. § 5 BremHLBV). Funktionsleistungsbezüge werden nicht im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vereinbart (Ausnahme: Kooperationsprofessor:innen die ein Forschungsinstitut leiten).
Lehrverpflichtung
An der Universität Bremen wird die Lehrverpflichtung in der Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen (Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung - LVNV) geregelt.
Sie beträgt für Professorinnen und Professoren (§ 4 Nr. 1 der LVNV) 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) im Semester. Lehrreduktionen unterliegen den Regelungen des § 7 LVNV und des § 16 (5) BremHG und werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, wenn im Fachbereich das Lehrangebot und die Wahrnehmung der sonstigen Dienstaufgaben im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet sind. Die Antragsstellung durch die Professorin/den Professor erfolgt über den Fachbereich an den Rektor/die Rektorin mindestens 8 Wochen im Voraus.
Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren beträgt die Lehrverpflichtung in der ersten Phase des Tenure-Tracks 4 LVS und in der zweiten Phase zwischen 6 LVS und 8 LVS gemäß Berufungsvereinbarung (vgl. § 4 Nr. 2 LVNV).
Forschungssemester
Gem. § 29 Abs. 2 BremHG kann die Rektorin bzw. der Rektor Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Benehmen mit dem Dekanat in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben freistellen (Forschungssemester), wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung für Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren, die zugleich eine Forschungseinrichtung leiten, ist ausgeschlossen, soweit nicht zugleich die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung durch einen Beschluss des zuständigen Organs der Forschungseinrichtung für die Zeit der Freistellung gewährleistet ist.
Näheres hierzu regelt die Richtlinie des Rektors über die Beantragung von Forschungssemestern.
Forschungssemester unterliegen einem Antragsverfahren. Bitte nutzen Sie zur Antragsstellung die entsprechenden Formulare und Prüfbögen: https://www.uni-bremen.de/dezernat2/service-a-z/f/forschungssemester
Ordnungen und Leitfäden der Universität
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