Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand

Ein Doktortitel macht sich nicht nur gut auf der Visitenkarte, sondern ist Voraussetzung für eine wissenschaftliche Laufbahn. Viele Studierende nutzen das vertiefende Wissen einer Promotion aber auch als gute Vorbereitung für den Arbeitsmarkt außerhalb der Forschung. Die Promotionsverfahren an der Universität Bremen sind durch die Promotionsordnungen der Fachbereiche geregelt. Der formale Start eines Promotionsvorhabens ist die Annahme als Doktorand*in am Fachbereich. Die Annahme als Doktorand*in am Fachbereich ist  Voraussetzung für die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Bremen. Für eine Beratung zur Qualifizierung und Karriereentwicklung einer Promotion berät Bremen Early Career Researcher Development BYRD.

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Formulare

Notwendige Formulare für die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand

Für weitere Fragen zur Einschreibung von Doktoranden wenden Sie sich bitte an das Sekretariat für Studierende.

Für eine Beratung zu allen interdisziplinären Themen im Zusammenhang mit der Promotion wenden Sie sich bitte an das Doktorandenzentrum.

Wenn Sie die erforderlichen Nachweise erbracht haben und der erforderliche Semesterbeitrag gebucht wurde, erhalten Sie die Semesterunterlagen per Post. Bitte beachten Sie, dass Sie als Doktorand:in immer den vollen Semesterbeitrag für die Immatrikulation bezahlen müssen. Eine Befreiung vom Semesterticket und eine Beurlaubung mit oder ohne Semesterticket und eine Bewerbung um ein Auslandssemester sind für die Promovierenden nicht möglich.

Wichtige Hinweise

Nutzung von Einrichtungen

Die Immatrikulation als Doktorandin und Doktorand berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Einschreibung verbundenen sozialen Vergünstigungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule.

Fristen

Da die Immatrikulation außerhalb des regulären Zulassungsverfahrens stattfindet, gibt es für Doktoranden keine Einschreibfrist. Die Einschreibung kann jederzeit für das aktuelle oder das kommende Semester vorgenommen werden. Die Zulassung zur Promotion ist unabhängig von der Immatrikulation. Sie können beispielsweise ohne Einschreibung zur Promotion zugelassen werden bzw. an der Universität Bremen promovieren, ohne eingeschrieben zu sein.

Annahmeerklärung vom Promotionsausschuss

Die Immatrikulation als Doktorandin bzw. Doktorand kann beantragt werden, wenn die Annahmeerklärung vom zuständigen Promotionsausschuss nachgewiesen wird.

Wer die Annahmeerklärung vom Promotionsausschuss noch nicht erhalten hat, kann für die Dauer eines Jahres bzw. maximal zwei Semester immatrikuliert werden, wenn eine Bestätigung des Professors/der Professorin hinsichtlich der Betreuung des Promotionsvorhabens vorliegt.

Diese Einschreibung gilt maximal für zwei Semester. Für eine weitere Immatrikulation muss die endgültige Annahmeerklärung vom zuständigen Promotionsausschuss spätestens zum übernächsten Semesterbeginn (01.10. / 01.04.) nachgewiesen werden.

Beurlaubungen von Doktoranden und Doktorandinnen

Doktorand:innen sind eine eigenständige Gruppe, die nicht den Studierenden zugeordnet wird. Sie gehören zu der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und sind laut der Immatrikulationsordnung  in der Doktorandenliste geführt.

Eine Beurlaubung ist somit für Doktorand:innen nicht möglich.

Eine Befreiung vom Semesterticket ist möglich, wenn Sie sich für mindestens 120 Tage zu Studien- bzw. Promotionszwecken außerhalb des Geltungsbereiches aufhalten.
Hierfür kann der Antrag auf Befreiung vom Semesterticket bis 2 Wochen nach Vorlesungsbeginn über das moin-Portal gestellt werden.

Befreiung der Verwaltungskosten bei Stipendiaten

(Ausländische) Promotionsstudierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder oder von der Europäischen Union finanziert werden (Stipendiaten), sind von dem Verwaltungskostenbeitrag befreit.
Ein entsprechender Nachweis über das Stipendium muss zusammen mit dem Antrag auf Einschreibung vorgelegt werden. Die Befreiung von dem Verwaltungskostenbeitrag kann sonst nicht erfolgen.

Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise für die Promotion

Wenn die Studienabschlüsse im Ausland erworben wurden, müssen für die Zulassung zur Promotion und für die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand die ausländischen Bildungsnachweise anerkannt werden. Das erforderliche Verfahren für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise erläutern wir Ihnen.