Meisterprüfung

Hochschulzugang durch berufliche Weiterbildung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie mit einer beruflichen Vorbildung direkt an der Universität studieren.

Wer eine der folgenden beruflicher Aufstiegsfortbildungen absolviert hat, erhält eine allgemeine Hochschul­zugangsberechtigung und darf an der Universität Bremen jedes Studienfach studieren.

  • Meisterprüfung,
  • eine nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und  Abschlussziel der Meisterfortbildung vergleichbare Ausbildung absolviert und eine der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung bestanden hat,
  • einen Bildungsgang einer zweijährigen Fachschule (nicht Berufsfachschule) mit staatlicher Prüfung gem. KMK-"Rahmenvereinbarung über Fachschulen" (z.B. Staatlich anerkannte Erzieherin oder Erzieher oder staatlich geprüfte*r Techniker*in) oder einen nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel vergleichbaren Bildungsgang absolviert und jeweils die Abschlussprüfung bestanden hat,
  • über einen Fortbildungsabschluss nach den §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 42 oder 42 a der Handwerksordnung verfügt, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst hat,
  • über einen Abschluss nach vergleichbarer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe verfügt.

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Bachelorteam: 0421 218-61110
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Zulassung zum Studium

Bei zulassungs­freien Fächern kann die Einschreibung direkt erfolgen. Bei zulassungs­beschränkten Fächern wird erst ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studien­gängen wer­den auf­grund der Abschlussnote der jeweiligen Prüfung oder der Wartezeit vergeben. Der Zeitraum nach dem Erwerb der Hochschul­zugangsberechtigung gilt als Wartezeit. Be­werber*in­nen, die aufgrund ihrer beruflichen Weiterbildung eine Hochschul­zugangsberechtigung er­wor­ben haben, sind Bewerber*innen mit Abitur gleichgestellt. Eine gesonderte Quote im Bewer­bungs­verfahren gibt es nicht.