Diskriminierung Definitionen

Die Wirkung entscheidet!

In allen hier genannten Beispielen entscheidet nicht die Absicht, sondern die Wirkung. Das heißt: Auch, wenn eine Äußerung oder Handlung nicht bewusst diskriminierend gemeint war, kann sie sich schädigend auswirken. Auch Unachtsamkeit, Unwissenheit, Gedankenlosigkeit oder bisher als selbstverständlich angesehene Äußerungen und Verhaltensweisen können demnach eine Diskriminierung zur Folge haben.

Was verstehen wir unter Diskriminierung?

Diskriminierung ist ein Wort, das für viele Menschen eine schmerzhafte Alltagserfahrung beschreibt: Zuschreibungen, Abwertungen, Ausgrenzungen, Beleidigungen und Verletzungen. Neben den emotionalen Folgen wirkt sich das auf die sozialen Beziehungen der Betroffenen aus und kann Einfluss auf den Zugang zum und den Erfolg im Studium oder Berufsalltag haben.

Für Menschen, die in ihrem Leben selten die Erfahrung machen, benachteiligt zu werden, ist Diskriminierung wiederum oftmals ein Phänomen, mit dem sie sich nicht beschäftigen (müssen). Diskriminierung hat für diese Menschen wenig mit eigenen Alltagserfahrungen zu tun. Die Thematisierung stößt dann häufig auf Unverständnis und Abwehr.

Die Universität orientiert sich in der Definition von Diskriminierung an einem juristischen Verständnis, das auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugrunde liegt. Die Definition folgt dem Dreischritt: Diskriminierung ist die Benachteiligung und Ungleichbehandlung von Menschen (1) aufgrund eines schützenswerten Merkmals (2) ohne sachliche Rechtfertigung (3).

Was sind schützenswerte Merkmale?

Der Begriff Diskriminierung beschränkt sich auf Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen aufgrund tatsächlicher oder zugeschriebener Diversitätsmerkmale: Geschlecht (dazu zählen auch Schwangerschaft oder Elternschaft)/ Geschlechtsidentität,sexuelle Identität, ethnische Zugehörigkeit und rassistische Zuschreibungen, Religionszugehörigkeit und Weltanschauung, Lebensalter und Behinderung/chronische Erkrankung sieht die Universität in Anlehnung an das AGG als schützenwerte Merkmale an. Darüber hinaus hat sich die Universität entschieden, die schützenswerten Merkmale um folgende zu erweitern: Äußere Erscheinung, sozioökonomische Herkunft, Sprache, Nationalität und Staatsangehörigkeit, Lebensform (z. B. Familienstand oder Übernahme von Care-Aufgaben). Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen aufgrund all dieser Merkmale sind deshalb an der Universität Bremen verboten.

Was bedeutet „ohne sachliche Rechtfertigung“?

Das heißt: Wenn es für eine Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt, handelt es sich um eine Diskriminierung. Ist eine Ungleichbehandlung aber sachlich gerechtfertigt, liegt im Umkehrschluss keine Diskriminierung vor.
Beispiel:

  • In einem Team wird die Arbeit unterschiedlich verteilt. Einige erleben das als ungerecht. Würde sich herausstellen, dass z. B. vergleichbare Kompetenzen Einzelner aufgrund von Vorurteilen und Zuschreibungen wegen des Alters oder Geschlechts unterschiedlich bewertet werden, wäre dies eine Diskriminierung.
  • Wenn es allerdings einen anderen Grund gibt, z. B. dass die Verteilung der Arbeit nachweislich aufgrund der unterschiedlichen Kompetenzen, Arbeitsschwerpunkte und Erfahrungen erfolgt, wäre die Ungleichbehandlung keine Diskriminierung im Sinne der Satzung.

Das Beispiel verdeutlicht, dass es in jedem Fall einer Begründung bedarf, wie es zu einer unterschiedlichen Behandlung kommt – um entweder auf Diskriminierung aufmerksam zu machen oder diese auszuschließen.

Was ist der Unterschied zwischen einer unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung?

Eine direkte (unmittelbare) Diskriminierung erfahren Personen, wenn sie aufgrund eines der genannten Merkmale in einer vergleichbaren Situation anders als andere – und damit ungleich – behandelt werden.

Beispiele:

  • Eine Personalauswahlkommission entscheidet sich für einen männlichen Bewerber, weil sie daran zweifelt, dass eine fachlich besser qualifizierte Bewerberin wegen ihrer zwei Kinder und dem möglichen Wunsch nach Teilzeitarbeit den gleichen Einsatz bringen kann.
  • Eine blinde Studentin strebt nach ihrem guten Masterabschluss eine Promotion an. Die verantwortliche Professorin rät ihr von einer Bewerbung ab, da sie die Einrichtung eines barrierefreien Arbeitsplatzes ablehnt.
  • In der mündlichen Prüfung einer Studentin beziehen sich die Prüfenden mit ihren Fragen auf die Herkunft ihrer Eltern und nicht auf das Thema der Prüfung. Sie stellen ihre Ausführungen zum Prüfungsthema mit Hinweis auf ihren vermeintlichen Migrationshintergrund in Frage und geben ihr anschließend eine schlechte Note.

Indirekte (mittelbare) Diskriminierung zeigt sich oft in strukturellen oder institutionellen Regelungen und Praktiken. Entscheidungen werden durch scheinbar neutrale Vorschriften, Regeln, Normen, Routinen und Gewohnheiten begründet, die für alle gleich gelten. Sobald jedoch durch die Auslegung oder Anwendung von angeblich neutralen Regelungen und Praktiken bestimmte Personen benachteiligt oder ihnen das Studium oder ihre Beschäftigung erschwert wird, handelt es sich um mittelbare Diskriminierung.

Beispiele:

  • Geschlechtergetrennte Toiletten: Durch das gesellschaftlich dominante Verständnis, es gebe nur zwei Geschlechter, scheint die dementsprechende Unterteilung von Toiletten als „neutrale“ Regelung/Anwendung. Verkannt wird hierbei, dass dadurch regelmäßig inter*, trans* und nicht-binäre Personen benachteiligt werden, weil es somit für sie keine adäquaten Sanitärräume gibt.
  • Eine Professorin legt Prüfungstermine regelmäßig auf Samstage. Diese Termine gelten für all ihre Studierenden gleichermaßen. Ein Student kann jedoch aufgrund seiner Religion, ein anderer Student aufgrund von fehlender Kinderbetreuung an Samstagen keine Prüfungen ablegen. Ausweichtermine bietet die Professorin nicht an.

Wann sind Ungleichbehandlungen gerechtfertigt?

Es gibt Formen der Ungleichbehandlung, die gerechtfertigt sind, um Chancengerechtigkeit beim Zugang zu und im Studium und Berufsalltag herzustellen:
Dazu zählt der Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Auch andere spezifische Maßnahmen, die die strukturelle und institutionelle Schieflage für Menschen aus gesellschaftlich benachteiligten Gruppen ausgleichen und somit Benachteiligung abbauen sollen, sind gerechtfertigt. Niemals sachlich zu rechtfertigen sind Belästigungen, sexualisierte Diskriminierungen, Übergriffe oder gewaltvolle Formen von Diskriminierungen und Grenzverletzungen. Diese sind in der Satzung ganz eindeutig verboten.

Was sind Belästigungen?

Wird eine Person aufgrund eines schützenswerten Merkmals beleidigt, gedemütigt oder eingeschüchtert und dadurch systematisch ausgegrenzt, dann handelt es sich eine Belästigung.

Beispiel:

  • Eine Studentin wird mit herablassenden Kommentaren traktiert, nachdem sie sich in einem Seminar als Romnja geoutet hatte. Sie gerät immer mehr in eine Außenseiterinposition und findet auch keinen Anschluss mehr an Arbeitsgruppen.

Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt?

Die Satzung verwendet den Begriff „sexualisierte Diskriminierung“ statt des Begriffs „sexuelle Belästigung“ (AGG), um zu verdeutlichen, dass es bei den beschriebenen Handlungs- und Verhaltensweisen nicht um Sexualität geht, sondern um Macht und Sexismus. Sexualisierte Diskriminierung kann durch Worte und Gesten bis hin zu körperlichen Übergriffen, also Gewalt, erfolgen. Das Spektrum reicht von anzüglichen Bemerkungen und Witzen, dem Zeigen und der Zusendung sexistischer Bildmaterialien, unerwünschte Berührungen und Annäherungsversuche bis hin zu strafrechtlich relevanten Tatbeständen wie Stalking, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt sind Formen der Geschlechtsdiskriminierung. Folglich sind auch Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität und wegen geschlechtsuntypisch wahrgenommenen Verhaltens oder Aussehens erfasst.

Kontaktdaten

Antidiskriminierungsberatung:

ADE – Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt – Expertise und Konfliktberatung
E-Mail: ade@uni-bremen.de
Tel: 0421 218 – 60170
(telefonische Sprechzeit: Di 10–11.30 Uhr, Do 16–17.30 Uhr)
http://www.uni-bremen.de/ade

Beschwerdestellen:

AGG Beschwerdestelle für Studierende, Stipendiat*innen
Rechtsstelle (Referat 06)
VWG, Postfach 330440, 28334 Bremen
http://www.uni-bremen.de/rechtsstelle

AGG Beschwerdestelle für Beschäftigte
Dezernat Personalangelegenheiten (DEZ 2)
Postfach 330440, 28334 Bremen
https://www.uni-bremen.de/dezernat2

Broschüre zum herunterladen

Aktualisiert von: Nilo Keune