KI in der Lehre: Rechtliche Empfehlungen
Rechtliche Empfehlungen
Die Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen, vor allem §8 und §9 AT, beinhalten Regelungen, nach denen bei schriftlichen Arbeiten die Eigenständigkeitserklärung abzugeben ist. Darin wird der Umgang mit Hilfsmitteln bei der Verfassung schriftlicher Arbeiten geregelt, der auch für die Nutzung KI-basierter Instrumente anzuwenden ist. Ergänzend gelten gemäß § 7 DigiPrüfO entsprechende Regelungen für digitale Prüfungen.
KI-basierte Systeme und weitere Instrumente können als Hilfsmittel zugelassen werden, eine Verpflichtung zur Nutzung kann es aber nicht geben. Allerdings sind Regeln von den Lehrenden und Prüfenden festzulegen und zu kommunizieren. Dies gilt insbesondere, da die Studierenden immer die Verantwortung für ihre Arbeitsergebnisse haben und im Fall der Nutzung von KI-basierten Systemen deutlich gemacht werden muss, worin genau die Leistung der Studierenden und worin die Leistung der KI-basierten Systeme besteht. Die Aufgabe, Umfang und Art der Nutzung von KI-basierten Systemen zu erklären und die Übernahme der Verantwortung für die Ergebnisse liegt bei den Erstellenden.
Der Nachweis der Nutzung und die Dokumentation inkl. der Form der „Quellenangaben“ sind festzulegen. Eine rechtmäßige Bewertung setzt voraus, dass die Lehrenden wissen, was die/der zu Prüfende geleistet hat. Damit die Eigenleistung bemessen werden kann, muss im Quellennachweis nachvollziehbar sein, was Eigenleistung und was die Leistung der KI-basierten Systeme ist. Hier müssen Lehrende genau kommunizieren, welche Nachweise erforderlich sind. Die Lehrenden können beispielsweise einfordern, dass die verwendeten Prompts und/oder Promptverläufe eingereicht werden oder dass die Nutzung der KI-basierten Systeme transparent dokumentiert wird.
Es wird empfohlen, dass sich Lehrende, Studiengänge bzw. Fachbereiche für ihre Studiengänge auf ein grundsätzliches Vorgehen verständigen. Zu beachten ist insbesondere:
- Die Qualität von Studien- und Prüfungsleistungen, in denen die Ergebnisse KI-basierter Instrumente Verwendung finden, liegt in der Verantwortung der Studierenden.
- Die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis gelten immer, hier ist besonders die Forderung nach Transparenz zu beachten.
- Die Fragen des Urheberrechtes sind rechtlich nicht abschließend geklärt, hier sind immer die aktuellen Regelungen zu beachten. Wenn die Daten, auf denen KI-basierte Systeme basieren, Arbeiten enthalten, die plagiiert wurden, könnten die von dem Instrument erzeugten Antworten ebenfalls als Plagiate angesehen werden. Wer einen solchen Text nach §§ 16 und 19 UrhG vervielfältigt oder veröffentlicht, begeht eine Urheberrechtsverletzung. In der Prüfungsleistung wäre die dann fehlende Angabe der Quelle ein Plagiat und somit nach § 18 AT zu behandeln.
Im Umgang mit personenbezogenen Daten Dritter im Zusammenhang mit KI-basierten Systemen ist die Wahrung des Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO sowie des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) sicherzustellen. Dies betrifft sowohl den Upload von Informationen in KI-basierte Instrumente als auch die durch diese erzeugten Inhalte.
Bei Verdachtsfällen bzgl. Täuschungsversuchen bzw. bei Verstößen gegen gute wissenschaftliche Praxis ist das übliche prüfungsrechtliche Verfahren nach § 18 AT (Täuschungsversuch) durchzuführen. Auch hier sind allgemein die unerlaubten Hilfsmittel formuliert, was auch die KI umfassen würde.
Rules for Tools C. Spannagel Version 2.2 Oktober 2023
FAQ Rechtliche Fragen
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten.
Dazu heißt es im Gutachten: „Arbeitet die Software […] autonom auf Grundlage künstlicher neuronaler Netze, wird der schöpferische Einfluss des Menschen weiter zurückgedrängt. Moderne KI-Programme, wie beispielsweise ChatGPT, verlangen oft nur einen Arbeitsbefehl, einen sog. „Prompt“. Die restliche Arbeit leistet die KI allein. Wird der Text vom Menschen nicht mehr verändert, bleibt […] nur der Prompt als Anknüpfungspunkt für die menschliche schöpferische Leistung. Das wird regelmäßig nicht genügen, um einen Urheberrechtsschutz zu bejahen, da sich die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen aus den Berechnungen des KI-Programms ergeben. Erst, wenn entweder ein solch detaillierter Prompt oder eine Verkettung stark steuernder Prompts vorliegen, dass diese alle wesentlichen Gestaltungsentscheidungen vorgeben und das KI-Programm nur als ausführendes Instrument erscheint, oder die Nutzer:in den generierten Text im Sinne eines Denkanstoßes weiterbearbeitet, kann von einem urheberrechtlich geschützten Werk ausgegangen werden.
Die Grenze ist hier also fließend.“ (Rechtsgutachten, S. 25) https://doi.org/10.13154/294-97
Rechtskonforme Verwendung von Quellen: Stellen Sie sicher, dass Sie die entsprechenden Rechte oder Lizenzen zur Nutzung des betreffenden Inhalts haben, bevor sie diesen als Input in den KI-Dienst eingeben.
Einhaltung von Nutzungsbedingungen: Stellen Sie sicher, dass Sie die Nutzungsbedingungen des Anbieters des jeweiligen KI-Dienstes verstehen und einhalten. Bei GPT sind dies insbesondere die Nutzungsbedingungen für den Dienst.
Beachtung der Grundsätze guter Wissenschaftlicher Praxis: Bevor Sie Inhalte, die von einem generativen KI-Dienst erstellt wurden, veröffentlichen oder in großem Umfang verwenden, stellen Sie sicher, dass Sie die Grundsätze guter Wissenschaftlicher Praxis der Hochschule beachtet haben.
Das Gesetz über Urheberrecht (UrhG) gilt,
- Output eines KI-Dienstes muss ein Werk sein,
- Werke sind im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen
- Entstehen durch menschliches Schaffen - KI-Dienste sind keine Menschen
- deutsche Urheberrecht greift für durch KI-Dienste generierte Outputs zunächst nicht.
ACHTUNG! Sorgfalt bei
- Eingabe von urheberrechtlich geschütztem Material (Prompts)
- Direkte Kopien bestehender Werke
- Zufälligen Ähnlichkeiten
- Urheberschaft durch die Nutzenden selbst
- Prüfungsleistungen müssen grundsätzlich selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht werden
- eigenständige Leistung ist wesentliches Merkmal einer Prüfungsleistung
- Schriftliche Prüfungsleistungen ohne Aufsicht bedürfen der Eigenständigkeitserklärung
- Überwachte Klausurleistungen
- Mündliche Prüfungen
- unter Aufsicht in den Räumen der Hochschule sehr gut kontrollierbar
- Prüfungsdurchführung und Täuschungskontrolle
- bei Prüfungen ohne Aufsicht ist eine Täuschungskontrolle schwierig bis hin zu unmöglich.
- Technische Systeme zur automatisierten Erkennung KI-generierter Texte werden als „KI-Detektoren“ bezeichnet.
- Nach aktuellem Stand der Forschung existieren aktuell keine hinreichend zuverlässigen technischen Werkzeuge zur Erkennung KI-generierter Texte
- empirische Untersuchung zur Leistungsfähigkeit von KI-Detektoren: Weber-Wulff et al. 2023 „Testing of detection tools for AI-generated text“ https://doi.org/10.1007/s40979-023-00146-z
- Derzeit fehlen sowohl Sachverhalte als auch geltende Rechtsprechung
- Generell: unzulässiger Einsatz von KI-Diensten ist ein Täuschungsversuch
- Wenn nicht beobachtet, dann Täuschungsverdacht
- Eine Kombination mehrerer Aspekte kann den Täuschungsverdacht untermauern
Für das Führen des Nachweises einer Täuschungshandlung wird auf den Prozess Täuschungsversuch verwiesen.
Mögliche Verdachtsmomente:
- Nicht-existente Quellenangaben oder erfundene Zitate.
- Klare Bezüge in der Arbeit, die einen KI-Dienst als Ersteller ausweisen und offensichtlich per copy-paste in die Arbeit aufgenommen wurden.
- Stilbrüche, Stilwechsel oder erhebliche Unterschiede bei der sprachlichen oder inhaltlichen Qualität innerhalb einer Arbeit.
- Erhebliche Unterschiede bei der sprachlichen oder inhaltlichen Qualität im Vergleich zu anderen Arbeiten derselben Studierenden.
- Ungewöhnlich umfangreiche Textproduktion innerhalb kurzer Zeit.
- Aktuell gibt es keine einheitlichen Vorgaben dazu, wie die Nutzung von KI-Diensten als zulässige Hilfsmittel in Prüfungen konkret zu kennzeichnen ist
- Prüfende können, wie bei anderen Hilfsmitteln auch, hierzu Vorgaben machen
- Für schriftliche Prüfungen mit Ausnahme von Klausuren unter Aufsicht ist zusätzlich eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben.
- Die prüfungsrechtliche Bewertung von KI-Diensten für den Entwurf von Prüfungsfragen oder -aufgaben hängt maßgeblich von der Rolle der menschlichen Prüfenden und dem Beitrag der KI-Dienste ab
- Verantwortung für die inhaltliche, fachliche und prüfungsdidaktische Gestaltung von Prüfungsaufgaben liegt bei Prüfenden und kann nicht an KI-Dienste übertragen werden.
- KI-Dienste gelten nach aktueller Einschätzung nicht als „Augenpaar“ oder „Prüfer“
- „Zwei-Prüfer-Prinzip“ zur Erstellung von Multiple Choice-Aufgaben wird durch das Hinzuziehen eines KI-Dienstes nicht erfüllt.
Derzeit ist die Korrektur von Prüfungen mithilfe von KI-Diensten nur mit Einschränkungen zulässig, da Rechtsvorschriften auf mehreren Gebieten tangiert sind.
- Klausuraufgaben im offenen Format (z.B. Texte) - Lösungen der Studierenden sind Werke (§ 2 Abs. 2 UrhG)
- Verwendung der Lösung als Input für einen KI-Dienst ist eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG), der die betroffene Person zustimmen muss
- aktuell nicht Teil der prüfungsrechtlichen Bestimmungen = nicht zulässig.
- Ausnahme: vorübergehende oder flüchtige Vervielfältigung, die als wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens geschehen muss, um eine Übertragung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands überhaupt zu ermöglichen (§ 44a DSGVO). Wird also die hochgeladene Prüfungslösung anschließend wieder gelöscht, ist eine solche Verwendung rechtskonform. Die Löschung kann bei extern bereitgestellten KI-Diensten regelmäßig nicht gewährleistet werden. Im Gegenteil behalten sich viele Anbieter solcher Dienste vor, hochgeladene Daten für ein späteres Training weiterzuverwenden.
- Personenbezogene Daten bei der KI-unterstützten Korrektur dürfen nicht Teil des Prompts sein, unbedingt anonymisieren (Verletzung von Persönlichkeitsrechten)
- Eine auf ausschließlich automatisierter Verarbeitung beruhende Entscheidung ist unzulässig, wenn sie gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt (Art. 22 Abs. 1 DSGVO)
- Die Letztentscheidungskompetenz muss bei den Prüfenden als natürliche Personen liegen.
- Auch die Übertragung einer Vorkorrektur an einen KI-Dienst ist kritisch zu bewerten.
- Ein KI-Dienst ersetzt zudem nicht das in vielen Prüfungsordnungen an Hochschulen referenzierte „Zwei-Prüfer-Prinzip“ bei der Bewertung von Prüfungsleistungen.
- Das Hochladen von Personenfotos, Videos, Audioaufzeichnungen oder die Eingabe von Informationen über Personen, ist ohne Einwilligung der betroffenen Personen unzulässig.
- Keine personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 DS-GVO)
Erläuterungen: Was sind „Personenbezogene Daten“?
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Unterfall: „Besondere Kategorien personenbezogener Daten“(Art. 9 Abs. 1 DSGVO): besonders sensible Angaben, d.h. z.B. Angaben aus denen die ethnische Herkunft oder politische Meinungen hervorgehen sowie genetische Daten, Gesundheitsdaten etc.
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
Was heißt in diesem Zusammenhang identifizierbar? => Verfügen Dritte über eine Zuordnungsmöglichkeit der Daten zu der betroffenen Person?
Das ist immer gegeben bei Klardaten wie:
- Klarname
- Personalisierter E-Mail-Adresse
- Vollständige postalische Anschrift
- Foto- oder Videoaufnahmen
Aber auch Personenbezug bei Informationen mit anderen Daten möglich:
=> Wenn bei einer Gesamtbetrachtung durch die Informationen eine Person so konkret umschrieben wird, dass Dritten eine Identifizierung der Person möglich ist.
- Die Hochschule hat bei der Bereitstellung des KI-Dienstes streng auf den Datenschutz ihrer Angehörigen im Rahmen der Nutzung geachtet.
- Eine Minimierung der bei Registrierung und Login übertragenen personenbezogenen Daten ist angestrebt. Die konkret übertragenen personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung für den Dienst zu entnehmen.
- Im Verlaufe einer Prüfung mit KI-Diensten als zugelassene Hilfsmittel übertragen Studierende notwendigerweise Daten an den Dienst, z.B. Prompts, Aktivitätsdaten, ggf. auch personenbezogene Daten, für die eine datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten ist. Die Übertragung ist für die Studierenden verbindlich und kann durch diese nicht vermieden werden. Es gelten deshalb besondere Schutzbedingungen für den rechtskonformen Einsatz.
- Aus diesem Grund stellt die Hochschule generative KI-Dienste bereit, die von den Mitgliedern der Hochschule genutzt werden können. Eine genaue Aufstellung der übertragenen Daten liefert etwa die Datenschutzerklärung für den Dienst.
- Sollen für den Prüfungskontext externe KI-Dienste eingesetzt oder beschafft werden, erfordert dies eine Datenschutzklärung mit besonderer Beachtung
- Transparenzgebot, der Zweckbindung und der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO
- eine Datenschutzfolgeabschätzung
- weitere Rechtsklärungen, u.a. Vorliegen einer Auftragsdatenverarbeitung, Transparenz der Betroffeneninformation u. Speicher- und Löschfristen.
- Kontakt zu Rechtsstelle und Projekt GenKI Universität Bremen (genkiprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de) sinnvoll
Quelle der Antworten im FAQ
https://hochschulforumdigitalisierung.de/kiconnect-nrw/ abgerufen am 12.09.2024