Zulassungsverfahren

Studienplatzvergabe über das Dialogorientierte Serviceverfahren

Die Universität Bremen vergibt die Studienplätze in Bachelorstudiengängen und in Rechtswissenschaft im Dialogorientierten Serviceverfahren DoSV teil. Dadurch können Sie mehrere Studienplatzanträge an die Universität Bremen stellen. Auch wenn Ihre erste Wahl wegen zu vieler anderer Bewerbungen nicht klappt können Sie sich so möglicherweise einen Studienplatz an der Universität Bremen sichern.

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Zulassung zum grundständigen Studium (Bachelor, Erste juristische Prüfung)

Grundsätzlich wird im Vergabeverfahren unterschieden zwischen zulassungsfreien Fächern und zulassungsbeschränkten Fächern. Zulassungsbeschränkte Fächer sind auf den Seiten zu unserem Studienangebot und in der Broschüre "Studieren an der Universität Bremen"  gekennzeichnet. Sofern studiengangsspezifische Voraussetzungen für Ihren Studiengang bestehen, müssen Sie diese bei Ihrer Immatrikulation erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihr Studiengang zulassungsfrei oder zulassungsbeschränkt ist. D.h. erfüllen Sie solche Voraussetzungen nicht fristgemäß, erhalten Sie keinen Studienplatz.

Zulassungsfreie Fächer

Bei nicht-zulassungsbeschränkten (sogenannten „freien“) Studienfächern gibt es genügend Studienplätze für alle Bewerber*innen. Wer bis Ablauf der Fristen einen Antrag mit allen geforderten Nachweisen einreicht, hat einen Studienplatz sicher.

Zulassungsbeschränkte Fächer

Bei zulassungsbeschränkten Fächern (kurz: Z-Fächern) stehen nur begrenzt Studienplätze zur Verfügung. Bei Z-Fächern werden 80% der Studienplätze aufgrund der durchschnittlichen Abiturnote vergeben. (Ausgenommen davon sind die Studienplätze, die nach Sonderquoten vergeben werden). Bei einem Teil der Studiengänge erfolgt die Studienplatzvergabe aufgrund einer gewichteten Abiturnote, also einer neu berechneten qualifizierten Durchschnittsnote (60% der Studienplätze) - bei diesen Studiengängen wird die Abiturbesten-Quote auf 20% reduziert. (Detaillierte Informationen zu der Berechnung der Qualifizierten Durchschnittsnote finden Sie in den NC-Broschüren, die Sie sich weiter unten auf der Seite als pdf herunterladen können.)
Es werden aus der nach Noten sortierten Bewerberliste, den sogenannten Ranglisten, so viele zugelassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Note des/der letzten Zugelassenen ist der „NC“ des jeweiligen Verfahrens. Der NC ist also kein fester Wert, sondern ergibt sich in jedem Jahr neu aus der Bewerberlage und der Anzahl der Studienplätze, die vergeben werden können.

20% der Plätze werden nach Wartezeit vergeben. Als Wartezeit gilt der Zeitraum nach dem Abitur, in dem nicht in Deutschland studiert wurde: Bsp. Bewerberin geht nach dem Abitur für ein Jahr als Aupair ins Ausland oder macht eine dreijährige Ausbildung: Das ergibt 2 bzw. 6 Wartezeitsemester.

Bewerber*innen mit den besten Durchschnittsnoten bzw. längsten Wartezeiten bekommen einen Studienplatz. Bewerber*innen, die mehr als 7 Wartezeitsemester haben, werden per Zufallsprinzip in eine Reihenfolge gebracht. Wartezeiten werden unabhängig davon, ob man sich tatsächlich um einen Studienplatz beworben hat, angesammelt. Wartezeiten und Durchschnittsnoten werden NICHT miteinander verrechnet.

Ranglisten im Dialogorientiertem Serviceverfahren

Sobald die Universität die Ranglisten gebildet und freigeschaltet hat, können Sie unter Ihrem Login unter www.hochschulstart.de sehen, wie viele Plätze vergeben sind, welches Ihr Rangplatz ist und wie viele vor Ihnen schon ausgeschieden sind, weil sie einen anderen Studienplatz angenommen oder ihre Bewerbung zurückgezogen haben. Sobald Studienbewerber*innen aus dem Verfahren ausscheiden, vergibt das Dialogorientierte Serviceverfahren automatisch die frei werdenden Studienplätze an Bewerber*innen, die als nächstes auf der Rangliste stehen.

Wie hoch war der Numerus Clausus?

Die NC-Werte aus den letzten Zulassungsverfahren bieten eine Orientierung für die Zulassungschancen, weil der NC die Note bzw. Wartezeit ist, bis zu der es im letzten Jahr Zulassungen gab. Der NC sagt jedoch nur etwas über die Grenzwerte der vergangenen Zulassungsverfahrenaus, nie über zukünftige! Die Grenzwerte spiegeln immer das Verhältnis von Angebot (Studienplätze) und Nachfrage (Bewerbungen) wieder. Je nach Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage können Grenzwerte von Semester zu Semester und von Hochschule zu Hochschule erheblich schwanken.

Bitte beachten Sie, dass ab WiSe 2024/25 im Auswahlverfahren für den Bachelor-Studiengang Psychologie das Ergebnis eines Studieneignungstests berücksichtigt wird. Anmeldeschluss für den Studieneignungstest ist der 15. Februar.

Die Grenzwerte der letzten Vergabeverfahren:

Zulassung beim Studium mit zwei oder drei Fächern

Bei einer Bewerbung für ein Bachelor-Studium mit zwei oder drei Fächern werden Sie nur zugelassen, wenn Sie in allen Studienfächern einen Studienplatz erhalten. Kein Angebot in einem Fach führt zur Ablehnung Ihres gesamten Studienwunsches, eine Einschreibung in einem Teil-Studiengang ist nicht möglich. Im Zuge Ihrer Bewerbung können Sie sich auf verschiedene Fächerkombinationen mit einem Fach bewerben.

Ein Sonderfall besteht im Falle von Musikpädagogik (Lehramt an Gymnasien, Grundschule und Inklusive Pädagogik im Primarbereich). Mit einer bestandenen Musikaufnahmeprüfung ist Ihnen die Zulassung in der von Ihnen angegebenen Fächerkombination mit Musik garantiert, auch wenn die anderen Unterrichtsfächer zulassungsbeschränkt sind. Hierfür müssen Sie bei der Bewerbung einen Antrag auf bevorzugte Zulassung stellen und den Nachweis über die bestandene Aufnahmeprüfung hochladen.

Wer schon an der Universität Bremen eingeschrieben ist und in ein anderes Fach wechseln will, wird im Falle einer Zulassung umgeschrieben. Eine Exmatrikulation ist in bei einem Fachwechsel innerhalb der Universität Bremen nicht erforderlich! Im Falle einer Ablehnung bleiben Sie in Ihrem bisherigen Studiengang eingeschrieben.

Härtefälle, Dienst, Zweitstudium und Alter

In einigen Fällen müssen besondere Regeln berücksichtigt werden. Im Einzelnen sind dies:

  • Härtefälle, wenn der oder die Bewerberin aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher, familiärer oder wirtschaftlicher Gründe oder der Zugehörigkeit zur Gruppe der Spitzensportler:innen  an den Studienort Bremen gebunden ist.
  • Bevorzugte Zulassung nach dem Wehr- oder Freiwilligendienst sowie nach der Pflege und Betreuung eines Angehörigen
  • Zweitstudium nach einem abgeschlossenem Hochschulstudium
  • Lebensalter ab 55 Jahren

Zulassung zum Masterstudium

Das Masterstudium stellt ein neues bzw. zweites Studium dar. Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen sind deshalb Studienanfängerinnen oder -anfänger im Masterstudium und nicht „Fortgeschrittene“. Für ein Masterstudium ist ein erfolgreicher Studienabschluss auf Bachelor-Niveau unverzichtbar. Bei der Auswahl für Masterstudiengänge werden z.B. die Note des Bachelorzeugnisses, ein Motivationsschreiben oder die fachliche Nähe zum Inhalt des Masterstudiums bei der Studienplatzvergabe berücksichtigt. Wartezeiten spielen keine Rolle. Welche Kriterien jeweils eine Rolle bei der Auswahl spielen, können Sie den jeweiligen Zulassungs-/und Aufnahmeordnungen für die Masterprogramme entnehmen. Einen schnellen Überblick über Bewerbungsfristen und die jeweiligen Aufnahmeordnungen finden Sie im Master-Portal der Universität Bremen.