Beglaubigungen

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Wer darf amtlich beglaubigen?

Haben Sie Ihre Unterlagen in Deutschland beglaubigen lassen, dann akzeptieren wir diese von folgenden Stellen:

  • Meldestellen
  • Gemeindeverwaltungen
  • Stadtverwaltungen (Rathaus)
  • Kreisverwaltungen
  • Gerichte
  • Notare

Kirchengemeinden, Krankenkassen und Banken dürfen nicht amtlich beglaubigen.

Staatliche Studienkollegs oder einige Universitäten dürfen nur die von ihnen selbst ausgestellten Zeugnisse und Studienverlaufspläne beglaubigen. Die Universität Bremen selbst nimmt keine Beglaubigungen vor.

Möchten Sie eine Beglaubigung außerhalb Deutschlands erstellen lassen, dann muss diese von einer diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden (Botschaft oder Konsulat).

Sollte die Beglaubigung in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst worden sein, so muss die Beglaubigung in die Übersetzung übernommen werden. Dies kann von einem in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer oder von der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft/Konsulat) vorgenommen werden.

Dokumente, welche nicht von den oben erwähnten Stellen beglaubigt wurden, werden nicht akzeptiert.

Welche Unterlagen müssen beglaubigt sein?

Uns müssen folgende Unterlagen in amtlich beglaubigter Kopie vorliegen:

  • Hochschulzugangsberechtigung
  • Sprachzertifikate

Welche Übersetzungen werden akzeptiert?

Dokumente in englischer und deutscher Sprache müssen nicht übersetzt werden.

Für alle anderen Sprachen müssen Übersetzungen von einem amtlich vereidigten Übersetzer aus Deutschland vorgenommen werden. Haben Sie Ihre Unterlagen außerhalb Deutschlands übersetzen lassen, so benötigen Sie eine Bestätigung einer deutschen diplomatischen Vertretung (Botschaft/ Konsulat).

Bitte beachten:

Sollten Sie Unterlagen einreichen, die nicht hinreichend beglaubigt oder übersetzt wurden, werden wir Sie darüber per E-Mail informieren. Für die Immatrikulation müssen alle Unterlagen fristgerecht und in der beschriebenen Form eingegangen sein.