• Kriminalwissenschaftliche Doktorarbeit der Uni Bremen thematisiert das Delikt “Tottreten“
• Befragung von 800 Menschen zum Bewusstsein der Gefährlichkeit von Tritten zeigt: 90 % schätzen sie als lebensgefährlich ein
• Mehr als ein Drittel erwartet den Tod des Opfers
Der tödlich verlaufene Angriff zweier junger Täter auf einen 50jährigen Mann in einer Münchener S-Bahn am 12. September verleiht der Promotionsarbeit von Dr. Daniel H. Heinke eine traurige Aktualität: „Tottreten - eine kriminalwissenschaftliche Untersuchung von körperlichen Angriffen durch Fußtritte gegen Kopf und Thorax". So lautet der Titel der Doktorarbeit, die Heinke im Frühjahr 2009 im Fachbereich Rechtswissenschaft an der Universität Bremen abgeschlossen hat. Dabei wollte der Rechtswissenschaftler in seiner empirischen Untersuchung vor allem erforschen, inwieweit Menschen sich der Gefahr des Phänomens „Tottreten“ überhaupt bewusst sind und was das für die strafrechtliche Verfolgung bedeutet. Dabei kam er zu bemerkenswerten Ergebnissen.
Zum einen lässt die Auswertung der rechtsmedizinischen Literatur den Schluss zu, dass bei Tritten gegen den Kopf oder den Oberkörper eines am Boden liegenden Opfers entgegen häufiger Annahmen bereits ein einzelner Tritt tödliche Folgen nach sich ziehen kann. Hierbei kommt es außerdem – ebenfalls entgegen typischer Annahmen – auch kaum auf das vom Täter getragene Schuhwerk an. Auch mit ausgesprochen leichten Schuhen oder sogar barfuß sind tödliche Verletzungen ohne weiteres möglich.
Bei nicht-tödlich verlaufenen Angriffen wird häufig fälschlich von einer geringeren Intensität der Angriffe ausgegangen. Angesichts der Empfindlichkeit der betroffenen Körperpartien Kopf, Hals und Oberkörper hängt es aber häufig nur vom Zufall ab, ob ein Tritt Knochenbrüche oder Organzerreißungen hervorruft oder „nur“ schmerzhafte Hämatome verursacht. Aus rechtsmedizinischer Sicht nicht haltbar ist damit der nicht selten gezogene Schluss, dass in den Fällen, in denen keine äußerlich sichtbaren Verletzungen verursacht wurden, die Tritte auch weniger gefährlich waren.
Aus diesen Zusammenhängen lässt sich jedoch nicht ohne weiteres schließen, dass dem Täter diese extreme Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf oder den Oberkörper auch bewusst war. Das spielt strafrechtlich allerdings eine zentrale Rolle. Eine wichtige Bedeutung kommt daher der von Heinke durchgeführten empirischen Befragung von mehr als 800 jungen Männern und Frauen aller Bildungsgrade zu. Sie wurden zu ihrer Einschätzung der Gefährlichkeit bestimmter Gewalthandlungen befragt sowie zu ihrer Erwartung, welche Verletzungen dabei voraussichtlich verursacht würden.
Die Resultate zeigen, dass in der Bevölkerung die Kenntnis der lebensbedrohenden Gefährlichkeit von Fußtritten gegen den Kopf als allgemein verbreitet anzusehen ist. Sehr deutlich fällt das Ergebnis hinsichtlich der Bewertung der Gefährlichkeit von Fußtritten gegen den Kopf eines Opfers aus. 90 % aller Untersuchungsteilnehmer schätzen – geschlechts- und weitestgehend auch bildungsunabhängig – einen derartigen Angriff als „lebensgefährlich“ ein. Weitere 9 % – und damit insgesamt nahezu alle Befragten – bewerten eine solche Handlung als immerhin „sehr gefährlich“. Allein ein Drittel erklärte zudem, dass es den Tod des Opfers als wahrscheinliche Folge solcher Angriffe erwarte.
Geringer fällt die Einschätzung der Gefährlichkeit von Fußtritten gegen den Oberkörper eines liegenden Opfers aus. Insgesamt sieht jedoch auch hier rund ein Drittel aller Untersuchungsteilnehmer derartige Misshandlungen als lebensgefährlich an. Weitere 46 % schätzen einen solchen Angriff immerhin noch als „sehr gefährlich“ ein. Deutlich über 90 % der Untersuchungsteilnehmer äußerten die Erwartung von Knochenbrüchen beim Opfer, jeweils drei Viertel der Befragten allgemein die Verletzung von Organen, fast 40 % zudem innere Blutungen des Geschädigten.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung derartiger Taten stellt die Abgrenzung von (schon) bedingtem Vorsatz und (noch) bewusster Fahrlässigkeit die zentrale Problemstellung dar. Vielfach wird durch das Strafgericht trotz schwerster Misshandlungen ein Tötungsvorsatz des Täters nicht angenommen. Der Grund: Es sei nicht auszuschließen, dass ihm die konkrete Gefährlichkeit der Verletzungen im Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen ist. Die Arbeit von Dr. Heinke legt in diesem Zusammenhang dar, dass angesichts der belegten Kenntnis der besonderen Gefährlichkeit in der Bevölkerung grundsätzlich von einem Tötungsvorsatz auszugehen sei. Angesichts der regelmäßig weit überdurchschnittlichen Brutalität dieser Tat komme zudem häufig die Prüfung der Mordmerkmale „Grausamkeit“ oder „Tötung aus niedrigen Beweggründen“ in Betracht.
Zum Autor:
Dr. Daniel H. Heinke ist seit 2003 in Bremen als Staatsanwalt tätig, zuletzt mehrere Jahre als Sonderdezernent für Kapitalverbrechen (Tötungsdelikte) und Todesursachenermittlungen (u.a. „Fall Kevin“). Seit Mai 2008 ist er Büroleiter beim Senator für Inneres und Sport in Bremen und u.a. zuständig für ressortübergreifende Fragen der inneren Sicherheit. Die Promotion von Dr. Heinke an der Universität Bremen wurde mit „sehr gut“ (magna cum laude) bewertet.
Wetere Informationen:
Dr. Daniel H. Heinke
Tel. 0172-5247427
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